Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte | Anwaltsrecht
Sachverhalt
1. Am 30. November 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 17. November 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen, d.h. bis zum 16. Dezember 2023, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchten die Beschwerdeführer den Instruktionsrichter, den Kostenvorschuss auf CHF 600.-- zu reduzieren. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, würden sie auf das Rechtmittel verzichten und der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte könne in Rechtskraft erwachsen. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 30. November 2023 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges
- 4 - Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom
5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
- 5 - 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 16. Dezember 2023 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 30. November 2023 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von den Beschwerdeführern zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 30. November 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 17. November 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen, d.h. bis zum 16. Dezember 2023, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. 2 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchten die Beschwerdeführer den Instruktionsrichter, den Kostenvorschuss auf CHF 600.-- zu reduzieren. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, würden sie auf das Rechtmittel verzichten und der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte könne in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom
E. 2.2 Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 16. Dezember 2023 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 30. November 2023 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von den Beschwerdeführern zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht:
E. 3 Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 30. November 2023 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges
- 4 - Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
E. 5 September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
- 5 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 200.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 206.-- zusammen CHF 406.-- gehen unter Solidarhaftung zulasten von A._____ und A.A.._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 79
4. Kammer Einzelrichter Righetti Aktuarin Lanfranchi URTEIL vom 3. Januar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.A._____, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Dr. iur. B._____, Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____,
- 2 - Beschwerdegegner und lic. iur. D._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
- 3 - I. Sachverhalt: 1. Am 30. November 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 17. November 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen, d.h. bis zum 16. Dezember 2023, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchten die Beschwerdeführer den Instruktionsrichter, den Kostenvorschuss auf CHF 600.-- zu reduzieren. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, würden sie auf das Rechtmittel verzichten und der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte könne in Rechtskraft erwachsen. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 30. November 2023 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges
- 4 - Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom
5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
- 5 - 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 16. Dezember 2023 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 30. November 2023 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von den Beschwerdeführern zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 200.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 206.-- zusammen CHF 406.-- gehen unter Solidarhaftung zulasten von A._____ und A.A.._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]